8 x Handyverbot: Interessantes und Kurioses zum Telefon am Steuer
Antje Efkes & Team | 4. November 2013

8 x Handyverbot: Interessantes und Kurioses zum Telefon am Steuer

Halt, Sie halten Ihr Handy! Telefonieren und Fahren ist in Deutschland tabu, solange das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird. Das gilt auch für das Schreiben von SMS oder das Surfen via Smartphone. Das Telefonieren mit einer Freisprechanlage ist hingegen erlaubt. Bei einem Verstoß gegen das Handyverbot erwartet Radfahrer ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro, Kfz-Führer in Höhe von 40 Euro sowie einen Punkt in Flensburg. Im Ausland können die Strafen je nach Staat noch bedeutend drastischer ausfallen, z.B. 140 Euro in den Niederlanden, 164 Euro in Norwegen und 100 Euro in Belgien (siehe Bußgeldkatalog.ws).

In Schweden und Serbien  gibt es, anders als in rund 30 europäischen Ländern, kein Telefonverbot beim Fahren. Sollte es allerdings zu einem Unfall kommen, drohen auch hier erhebliche Bußen.

Die US-Stadt Chapel Hill in North Carolina verbietet das Telefonieren im Auto, selbst wenn der Fahrer eine Freisprecheinrichtung nutzt. Seltsamerweise dürfen Ehefrauen, Eltern und Kinder angerufen werden.

Wer das Mobiltelefon während der Fahrt zum Schreiben und Lesen von SMS nutzt, erhöht das Risiko eines Unfalls um das 23-Fache. Beim reinen Telefonieren ist die Ablenkung 1,3-mal, beim Wählen einer Nummer 2,8-mal so hoch wie bei einer Fahrt ohne Ablenkung.

Das Handyverbot besteht nicht, wenn das Auto steht und der Motor ausgeschaltet ist. So ist es beispielsweise erlaubt, an der roten Ampel den Motor auszuschalten und zu telefonieren. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg 2006 entschieden. Verhandelt wurde der Fall eines Mannes, den das Amtsgerichts Kempten wegen unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße verurteilte. Der Pkw-Fahrer hatte vor einer roten Lichtzeichenanlage den Motor ausgestellt und kurz mit einer Bekannten telefoniert.

Abenteuerliche Geschichten müssen sich Polizisten immer wieder anhören, wenn sie Fahrer beim Telefonieren erwischen: 2006 behauptete ein Verkehrssünder, dass er sich bei der Fahrt rasieren wollte und versehentlich zum Handy gegriffen habe. Weder das Amtsgericht noch das Oberlandesgericht hielten das für glaubhaft (Beschluss v. 22.08.2006, Az. 2 Ss Owi 528/06). Auch einem LKW-Fahrer nahmen die Richter seine Erklärung nicht ab (Beschluss v. 13.09.2007, Az.: 2 Ss Owi 606/07), dass er – unter Ohrenschmerzen klagend – das Handy als Wärmeakku verwendet habe.

Das entsprechende Gesetzt: § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) lautet übrigens so: „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“