Wegeunfall: Wann die Unfallversicherung einspringt – und wann nicht
Antje Efkes & Team | 19. Dezember 2016

Wegeunfall: Wann die Unfallversicherung einspringt – und wann nicht

Auf dem Weg von zuhause zur Arbeit und zurück sind Beschäftigte prinzipiell versichert. Der Versicherungsschutz beginnt beim Durchschreiten der eigenen Haustüre (also nicht etwa im Treppenhaus) und endet mit dem Betreten des Betriebsgeländes. Versicherungstechnisch ist ein sogenannter Wegeunfall dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Allerdings müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Versichert ist immer nur der direkte Weg. Umwege sind in Einzelfällen erlaubt, beispielsweise um das Kind in der Kita abzugeben, um einen Kollegen mitzunehmen, um Staus zu umfahren oder bei Umleitungen sowie wenn der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann. Auch dringendes Tanken, wenn das Fahrzeug schon auf Reserve läuft, ist ok.
  • Auf Umwegen für private Erledigungen ist der Beschäftigte hingegen nicht versichert. Kehrt er innerhalb von zwei Stunden auf den direkten Weg zurück, besteht wieder Versicherungsschutz. Privates Tanken, obwohl noch ausreichend Benzin im Tank ist, ist problematisch.
  • Der Beschäftigte kann selbst entscheiden, welches Verkehrsmittel – ob Pkw, Motorrad, Fahrrad oder ÖPNV – er für den Arbeitsweg nutzt oder ob er zu Fuß zur Arbeit läuft.
  • Auch Wege während der Arbeitspausen, etwa in der Mittagspause, sind versichert, solange ein Bezug zur Arbeit besteht. Der Weg zum Mittagessen und zurück ist versichert, das Mittagessen selbst, private Erledigungen oder ein gemütlicher Mittagsspaziergang hingegen nicht.
  • Unfälle unter Alkoholeinfluss gelten in der Regel nicht als Wegeunfall. Auch wer während der Arbeitszeit nach draußen geht, um zu rauchen und dabei einen Unfall erleidet, ist nicht wegeversichert.

Gut zu wissen: Bei einem Wegeunfall ist man über seine Berufsgenossenschaft versichert, Beschäftigte der Transport- und Logistikbranche also über die BG Verkehr. Wegeunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen, müssen innerhalb von drei Tagen gemeldet werden. Tödliche Unfälle, Unfälle mit mehr als zwei Verletzten und solche mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden sind sofort mitzuteilen. Quelle: VerkehrsRundschau 31/2016 „Wann zahlt die Unfallversicherung?“