Sonderurlaub: Anspruch auf einen freien Tag
Antje Efkes & Team | 10. Januar 2019

Sonderurlaub: Anspruch auf einen freien Tag

Ob Hochzeit, Geburt oder Beerdigung – in bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen Gründen Anspruch auf sogenannten Sonderurlaub. Welche Anlässe das sind, ist im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung geregelt. Fehlen dort entsprechende Angaben, gilt Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dort heißt es, dass ein Dienstleistender „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von seiner Pflicht befreit, wenn er durch einen „in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Das Gehalt muss dabei weitergezahlt werden. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber über die Verhinderung rechtzeitig vorab informieren muss und in der Nachweispflicht ist. Er muss auch den Verhinderungsgrund angeben. Hier einige Beispiele:

  • Hochzeit: Für die Eheschließung bzw. die Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Standesamt erhalten die Ehepartner sowie teilnehmende Kinder und Eltern einen Tag Sonderurlaub. Für die kirchliche Hochzeit erhält das Paar einen weiteren Tag frei.
  • Todesfall: Stirbt ein naher Angehöriger ersten Grades (Kind, Ehepartner oder Eltern), bekommen Angestellte in der Regel mindestens einen Tag frei.
  • Geburt: Väter bekommen einen Tag Sonderurlaub, um bei der Geburt ihres Kindes dabei zu sein. Das gilt allerdings meist nicht, wenn die Geburt auf einen Sonn- oder Feiertag fällt.
  • Krankes Kind: Mütter und Väter stehen bis zu zehn Tage Sonderurlaub pro Jahr zu, um ihr krankes Kind zu pflegen. Alleinerziehende haben 20 Tage.
  • Schwere Erkrankung: oder akute Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen wie Eltern, Ehepartner oder Kinder – dafür kann man bis zu zehn Tage bezahlt befreit werden.

Es gibt noch eine ganze Reihe von weiteren Anlässen für bezahlten Sonderurlaub (beispielsweise bei einem Umzug oder Arztbesuch, bei Bewerbungsgesprächen nach einer Kündigung, bei ehrenamtlichen Einsätzen z.B. als Schöffe oder bei der Feuerwehr) oder auch unbezahlten Sonderurlaub (z.B. für die Einschulung oder Abschlussfeier eines Kindes). Am besten, Arbeitgeber und Arbeitnehmer sprechen den Sonderurlaub vorab genau ab und vereinbaren die Dauer des Fehlens. Quelle: VerkehrsRundschau 39/2018 „Kein Urlaub im eigentlichen Sinne"