SEPA-Umstellung: Was Unternehmen tun müssen
Antje Efkes & Team | 17. November 2013

SEPA-Umstellung: Was Unternehmen tun müssen

In drei Monaten, zum 1. Februar 2014, wird in Europa das einheitliche Zahlungssystem SEPA eingeführt. Die Abkürzung steht für "Single Euro Payments Area" und bezeichnet den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum in Europa bzw. den bargeldlosen Zahlungsverkehr in Euro, also Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. SEPA ist neben der Einführung des Euro einer der wichtigsten Schritte auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Wirtschaftsraum. Für Unternehmen ist SEPA ab dem 1. Februar 2014 verbindlich (für Verbraucher gilt eine verlängerte Frist bis 1. Februar 2016). Die heutige Überweisung, die Einzugsermächtigung und den Abbuchungsauftrag gibt es ab diesem Datum nicht mehr. Wer bis jetzt in Sachen SEPA-Umstellung noch nicht aktiv geworden ist, muss schnell handeln, sonst drohen Liquiditätsengpässe und Kosten durch fehlerhafte Zahlungsabwicklung. Das müssen Sie tun: -       Geschäftspapiere ändern: Nationale Kontonummern und Bankleitzahlen (BLZ) werden durch IBAN (International Bank Account Number, internationale Bankkontonummer) und BIC (Business Identifier Code, internationale Bankleitzahl) abgelöst. Daher müssen Sie künftig Ihre IBAN und BIC auf Briefbögen und Rechnungsvordrucken angegeben. -       Kundendaten ändern: Umgekehrt brauchen Sie auch die internationale Bankverbindung Ihrer Geschäftspartner. Erfassen Sie IBAN und BIC Ihrer Kunden- und Geschäftspartner in Ihrer Buchhaltung. IBAN-Konverter helfen, diese anhand der nationalen Daten (BLZ und Kontonummer) zu generieren. -       Gläubiger-Identifikations-Nummer beantragen: Für das neue SEPA-Lastschriftverfahren benötigen Unternehmen als Zahlungsempfänger künftig eine kontounabhängige, eindeutige Kennung, die Gläubiger-Identifikations-Nummer (kurz: Gläubiger-ID). Diese müssen Sie bei der Deutsche Bundesbank beantragen und an Ihre Hausbank melden. -       Lastschriftverfahren anpassen: Zukünftig gibt zwei SEPA-Lastschriftverfahren –  das SEPA-Basislastschriftverfahren und das Firmenlastschriftverfahren. Das SEPA-Basislastschriftverfahren steht Verbrauchern und Unternehmen offen. Eine SEPA-Basislastschrift kann (wie die Einzugsermächtigungslastschrift)  innerhalb von acht Wochen nach Belastung an den Einreicher zurückgegeben werden. Ein Lastschrifteinzug ohne Mandat, d.h. eine unautorisierte Lastschrift, kann vom Zahler innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung zurückgegeben werden. Die SEPA-Firmenlastschrift ist ausschließlich im Verkehr mit Unternehmen möglich und ähnelt dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren. Bei der SEPA-Firmenlastschrift besteht keine Möglichkeit der Rückgabe der Lastschrift. Weitere Änderungen, Infos und konkrete Handlungsanweisungen zu SEPA finden Sie auf www.sepadeutschland.de  oder bei Ihrer Bank. Was SEPA für Bürger, Unternehmen und Vereine konkret bedeutet, das erklärt dieser animierte Film des Bundesfinanzministeriums: Link zum Thema.