Neues zu Rettungsgasse und Verhalten am Unfallort
Antje Efkes & Team | 13. März 2018

Neues zu Rettungsgasse und Verhalten am Unfallort

Seit Oktober 2017 gelten der neue Bußgeldkatalog  und damit gleich mehrere Neuregelungen zum Thema Rettungsgasse und Verhalten am Unfallort. Unter dem Titel „Kein Pardon für Blockierer“ haben VerkehrsRundschau und Trucker.de die wichtigsten Tipps zusammengefasst:

  • Eine Rettungsgasse muss auf der Autobahn und außerorts bereits bei stockendem Verkehr gebildet werden – also nicht erst, wenn Blaulicht und Martinshorn die Rettungskräfte ankündigen. Die Rettungsgasse muss bestehen bleiben, bis sich der Stau aufgelöst hat. Aus dem Fahrzeug aussteigen darf man natürlich nicht.
  • So bilden Sie eine Rettungsgasse: Auf einer einspurigen Straße möglichst weit nach rechts fahren. Auf einer zweispurigen Straße fahren die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links, alle anderen nach rechts. Bei drei und mehr Spuren fahren Fahrzeuge auf der linken Spur nach links, alle anderen nach rechts.
  • Der Seitenstreifen ist tabu. Er ist nicht Bestandteil der Fahrbahn und darf nur bei einer Panne zum Stehen benutzt werden – auch weil hier Rettungsfahrzeuge fahren. Ausnahme: Der Standstreifen wird freigegeben, beispielsweise zum Bilden einer Rettungsgasse.
  • Die Rettungsgasse dürfen nur Notarzt, Krankenwagen, Rettungsdienst, Feuerwehr sowie die Polizei befahren. Den Rettungsfahrzeugen zu folgen, fällt unter unzulässiges „Rechtsüberholen“ und wird mit 100 Euro Bußgeld sowie einem Punkt geahndet.

Wer keine Rettungsgasse bildet, wird mit einem Bußgeld von mindestens 200 Euro (statt bisher 20 Euro) bestraft, auch ein Fahrverbot ist möglich. Gaffer, die Rettungskräfte behindern, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Unfallfotografierer sogar mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe.