BKrFQG: Diese Personen müssen keine Weiterbildung absolvieren
Antje Efkes & Team | 7. März 2014

BKrFQG: Diese Personen müssen keine Weiterbildung absolvieren

Das Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz, kurz BKrFQG, regelt die Grundqualifikation und Weiterbildung von gewerblichen Lkw- und Bus-Fahrern. Doch welche Personen sind von der Pflicht, alle fünf Jahre die 35 Stunden umfassende  Fortbildung zu absolvieren, eigentlich ausgenommen? Aufschluss darüber gibt § 1 Absatz 2 des BKrFQG: Keine Grundqualifikation und Weiterbildung benötigen zum Beispiel Fahrer,

  • deren Kraftfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • deren Kraftfahrzeug zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die Ausbildungsfahrzeuge während der Bus- oder Lkw-Fahrerausbildung führen oder
  • Testfahrten im Rahmen einer Fahrzeugreparatur durchführen.

Eine weitere Ausnahme bildet die sogenannte Handwerkerregelung. Das BKrFQG gilt nicht für Fahrten mit „Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt“.