Betriebliche Weihnachtsfeiern: Das sagt das Arbeitsrecht
Antje Efkes & Team | 21. Dezember 2017

Betriebliche Weihnachtsfeiern: Das sagt das Arbeitsrecht

Erst auf den Weihnachtsmarkt, später ins Restaurant und dann ab in den Club: Im Dezember feiern viele Betriebe so ihre Weihnachtsfeiern. Damit es dabei auch wirklich lustig zugeht, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich an die Regeln halten. Das sagt das Arbeitsrecht:

  • Welche Steuerregeln gelten für die Weihnachtsfeier? Steuerfrei sind Feiern, die pro Mitarbeiter (nicht pro Kopf!) nicht mehr als 110 Euro kosten. Berechnet werden alle anfallenden Kosten plus Umsatzsteuer. Falls die Aufwendungen pro Arbeitnehmer über dem Freibetrag liegen, müsste der Mitarbeiter darauf Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Alternativ kann der Arbeitgeber den Differenzbetrag mit 25 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer versteuern.
  • Müssen Arbeitnehmer teilnehmen? Weihnachtsfeiern sind freiwillige Veranstaltungen. Finden sie jedoch während der regulären Arbeitszeit statt, muss ein Mitarbeiter, der nicht mitfeiern will, arbeiten oder Urlaub nehmen. Wenn man nicht arbeiten kann (z.B. weil die Party im Büro steigt), darf man auch ohne Urlaubszettel nach Hause gehen.
  • Gelten Weihnachtsfeiern als Arbeitszeit? Nein, die Stunden gelten nicht als Arbeitszeit bzw. Überstunden. Der Arbeitgeber stellt seine Mitarbeiter für das Fest von der Arbeit frei. Dennoch gelten die gleichen arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und Verhaltensgrundsätze wie während der Arbeit. Auf Fehlverhalten kann also auch eine Abmahnung oder gar Kündigung folgen.
  • Wie ist das mit dem Versicherungsschutz? Unfälle auf offiziellen Weihnachtsfeiern sowie auf dem direkten Weg dorthin und wieder nach Hause sind Arbeitsunfälle. Voraussetzung: Das Fest ist eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung für alle Mitarbeiter und der Chef selbst oder ein Stellvertreter nimmt teil. Dabei sind alle Tätigkeiten versichert, die in einem direkten Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehen (z.B. Tanzen). Beendet die Unternehmensleitung die Feier offiziell und geht nach Hause, endet der Versicherungsschutz, da es sich dann um eine Privatfeier handelt.